Maße, Steigungen & Sicherheitsaspekte für normgerechte Treppen
DIN 18065 – Treppenmaße und Sicherheitsvorgaben im Überblick
Die DIN 18065 legt in Deutschland die baurechtlichen Mindestanforderungen für Treppen fest. Hier finden Sie die wichtigsten Maße, Begriffe und Sicherheitsvorgaben – einfach erklärt und mit Praxisbezug.
Wichtige Treppenmaße nach DIN 18065
Je nach Gebäudetyp gelten unterschiedliche Anforderungen. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Vorgaben:
Merkmal | Raumspartreppe (nicht notwendige Treppe) |
Wohngebäude (bis 2 Wohneinheiten) |
Öffentliche Gebäude |
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Treppenlaufbreite | bis 80 cm | ab 80 cm | mind. 100 cm |
Steigungshöhe | bis 23 cm | max. 20 cm | max. 19 cm |
Auftrittstiefe | bis 25 cm | mind. 26 cm | mind. 26 cm |
Geländerhöhe | min. 90 cm | min. 90 cm | min. 90 cm |
Toleranzen
Die DIN 18065 ist die Bauliche Anforderungen an Treppen hinsichtlich Sicherheit, Maße und Konstruktion.
Wichtige Toleranzen gemäß DIN 18065:
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Steigungstoleranz: ±5 mm
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Auftrittstoleranz: ±3 mm
Sicherheitsanforderungen gemäß DIN 18065
Zur Unfallvermeidung sind folgende Sicherheitsvorgaben zu beachten: Handläufe müssen durchgehend, griffsicher und in einer angenehmen Höhe angebracht sein.
Maximale Öffnungsweite:
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Zwischen Geländerelementen: max. 12 cm (Kindersicherheit).
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Zwischen Stufen: max. 15 cm
Weitere Informationen
Für detaillierte Vorgaben und Planungsbeispiele empfehlen wir die offizielle DIN 18065
Eine Treppe für den privaten Bereich gilt für gewöhnlich als ,,nicht notwendige Treppe,, und enspricht oftmals nicht der DIN 18065.
Unsere Treppen können als zusätzliche Treppen genutzt werden und können auch der Hauptnutzung dienen.
Hier erhalten Sie einen Einblick in die behördlichen Vorschriften einer Treppe:
Begriffe gemäß DIN 18065
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Treppe: Ein fest mit dem Bauwerk verbundenes, unbewegbares Bauteil zum stufenweisen Steigen, das aus mindestens einem Treppenlauf zum Überwinden von Höhenunterschieden zwischen mindestens zwei unterschiedlichen Ebenen besteht.
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Geschosstreppe: Eine Treppe, die zwei Geschosse miteinander verbindet.
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Notwendige Treppe: Eine Treppe, die nach behördlichen Vorschriften als Bestandteil des Rettungswegs vorhanden sein muss.
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Nicht notwendige Treppe: Eine zusätzliche Treppe. Sie kann auch der Hauptnutzung dienen.
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Treppenlauf: Eine ununterbrochene Folge von mindestens drei Treppenstufen zwischen zwei Ebenen.
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Treppenpodest: Der Treppenabsatz am Anfang oder Ende eines Treppenlaufs. Das Podest kann auch Teil der Geschossdecke sein.
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Zwischenpodest: Ein Treppenabsatz zwischen zwei Treppenläufen.
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Treppenstufe: Ein aus Steigung und Auftritt bestehendes Teil einer Treppe, üblicherweise mit einem Schritt zu begehen.
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Treppenantrittsstufe, Treppenantritt: Die erste, unterste Stufe eines Treppenlaufs.
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Treppenaustrittsstufe, Treppenaustritt: Die letzte, oberste Stufe eines Treppenlaufs. Sie kann auch Bestandteil des Austrittspodests sein.
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Ausgleichsstufe: Eine Stufe zwischen zwei Nutzungsebenen mit geringem Höhenunterschied.
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Trittstufe: Das (annähernd) waagerechte Stufenteil.
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Wendelstufe/gewendelte Trittstufe: Eine Trittstufe, deren Vorderkante nicht parallel zur Vorderkante der Folgestufe liegt, vorzugsweise in einer Wendelung angeordnet.
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Gerade Trittstufe: Eine Trittstufe, deren Vorderkante parallel zur Vorderkante der Folgestufe liegt.
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Trittfläche: Die betretbare (annähernd) waagerechte Oberfläche einer Stufe.
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Setzstufe: Das (annähernd) lotrechte Stufenteil.
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Treppenauge: Der von Treppenläufen und -podesten und ihren Treppengeländern umschlossene freie Raum.
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Treppenöffnung, Treppenloch: Eine Aussparung für Treppen in der Geschossdecke.
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Treppengeländer, Umwehrung: Eine Schutzeinrichtung an Treppenläufen und Treppenpodesten gegen Absturz.
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Treppenholm, Treppenbalken: Ein Bauteil, das Stufen trägt oder unterstützt.
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Treppenspindel: Der tragende Kern in der Mitte einer Spindeltreppe.
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Offene Treppe: Eine Treppe, die Öffnungen zwischen den Trittstufen hat.
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Geschlossene Treppe: Eine Treppe, die zwischen den Trittstufen keine Öffnungen hat.
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